Liebe Eltern,
gemäß Schulgesetz des Landes NRW besteht für Ihr Kind die Pflicht, die Schule regelmäßig zu besuchen. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die geltenden Regelungen zur Einhaltung der Schulpflicht Ihres Kindes informieren.
1. Fehlen des Kindes:
Grundsätzlich ist die Schule von den Erziehungsberechtigten über jegliches Fehlen Ihres Kindes umgehend, möglichst bis 8.00 Uhr zu informieren. Sie können im Sekretariat anrufen oder auf die Mailbox sprechen.
2. Fehlen aus Krankheitsgründen
Hat Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (Scharlach, Röteln, Windpocken, Mumps, Läuse etc.), informieren Sie bitte umgehend die Schule. Wir werden dann entsprechende Maßnahmen einleiten, um z.B. schwangere Mütter zu informieren und damit auch zu schützen. Mit ansteckenden Krankheiten infizierte Kinder dürfen erst mit Vorlage eines Attestes wieder am Unterricht teilnehmen.
3. Fehlen vor und nach den Ferien
Sollte Ihr Kind am letzten Schultag vor den Ferien/ verlängerten Wochenenden oder am ersten Tag nach den Ferien/ den verlängerten Wochenenden fehlen, kann die Schule in begründeten Verdachtsfällen ein ärztliches Attest/ Bescheinigung verlangen. Wir sind seitens des Schulamtes für den Kreis Heinsberg aufgefordert, Zuwiderhandlungen dem Schulamt zu melden, das seinerseits eine Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet.
4. Beurlaubung während der Schulzeit
Die Beurlaubung während der Schulzeit kann in dringenden Fällen unter der Angabe von Gründen mind. 1 Woche vorher im persönlichen Gespräch oder schriftlich bei der Klassenleitung beantragt werden. Beurlaubungen über drei Tage hinaus werden bei der Schulleitung beantragt.
5. Beurlaubung vor und nach den Ferien
Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf keine Beurlaubung genehmigt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleitung. Eine solche Befreiung im Ausnahmefall kann nur einmal während der gesamten Grundschulzeit genehmigt werden.
Eine Ausnahme liegt nachweislich nur dann vor, wenn die Beurlaubung nicht den Zweck der Verlängerung der Schulferien hat. Ebenso können wirtschaftliche Gründe (z.B. günstigere Flug- oder Fährangebote, Hoteltarife etc.) nicht berücksichtigt werden. Sollte Ihr Kind im Urlaub erkranken und die Rückreise nicht zum geplanten Zeitpunkt stattfinden können, legen Sie ebenfalls ein ärztliches Gutachten sowie die Originalbuchung und Änderungsbuchung des Fluges bei Auslandsaufenthalten vor.
Grundsätzlich gilt: Sollten bei einzelnen Kindern enorm lange Krankheitsphasen oder häufige Fehlzeiten auftreten, behalten wir uns vor, zusätzlich ein ärztliches Attest zu verlangen.